Ist so etwas wirklich eine zulässige Eigenkapitalbildung bei Genossenschaftsbanken?

Erschienen am 07.03.2017

Der Vorstand meiner genossenschaftlichen VR-Lieblingsbank hat im Jahr 2008 der Gewinn- und Verlustrechnung 2 Mio. € entnommen und mit diesem Geld eine VR-Bank Stiftung ins Leben gerufen. Diese 2 Mio. Euro waren damals ca. 45% des Jahresergebnisses vor Steuern.
Gegen die Gründung einer Stiftung ist eigentlich nichts einzuwenden. Doch dass diese Entnahme von 2 Mio. € durch den Vorstand erfolgte, ohne dass die Vertreterversammlung gefragt wurde oder dabei mitreden durfte, erschüttert mich schon sehr. Zeigt Sie doch, welche Wertschätzung die Mitglieder und Vertreter bei solchen Vorständen genießen. Da eine derartige  Vermögensentnahme die für die Mitgliederförderung einsetzbaren Mittel kürzt und der Vorstand eine förderzweckdienliche Funktion wahrzunehmen hat, sollte eigentlich eine solche Entscheidung nicht vom Vorstand allein getroffen sondern immer der Generalversammlung zur Beschlussfassung vorgelegt werden.
Jedenfalls wurde damals im Jahr 2008 in den Medien bereits darüber berichtet, dass die Eigenkapitaldecke bei den Banken etwas niedrig wäre.  Und dazu hatte dann der Vorstand meiner VR-Lieblingsbank eine grandiose Idee.
Was geschah?
Mit den 2 Millionen Stiftungsvermögen wurden vom Stiftungsvorstand, das war und ist natürlich in Personalunion der Vorstand meiner VR-Lieblingsbank,  flugs 16.000 Geschäftsanteile zu je 125 € bei der eigenen Genossenschaftsbank gezeichnet. Und damit floss das vorher entnommene Genossenschaftsvermögen als Geschäftsguthaben einer einzelnen juristischen Person wieder an meine VR-Lieblingsbank zurück und erhöhte das Eigenkapital um 2 Mio. Euro.
Die Stiftung erhält nun jährlich 5% oder 100.000 € Dividende von der Genossenschaftsbank.  Und der Vorstand kann mit stolz geschwellter Brust, Spenden in der Region zu verteilen.  Und um dies dann als Erfüllung des Förderauftrags zu verkaufen.
Wäre ja alles nicht so schlimm.
Nur:  Es gibt weder in der Satzung eine Erlaubnis zur Gründung einer Stiftung noch gibt es eine Satzungsbestimmung darüber, dass investierende Mitglieder zugelassen sind.
Auch aus dem Protokoll der Vertreterversammlung geht nichts dazu hervor, dass die Vertreterversammlung über die Entnahme von 2 Millionen Euro aus dem Genossenschaftsvermögen explizit informiert und vor allem um Genehmigung zur Entnahme dieser 2 Mio. € und Beschlussfassung dazu gebeten wurde.
Zu meiner Zeit nannte man so etwas unzulässige Eigenmächtigkeit des Vorstands.
Wenn Sie nun fragen ob der genossenschaftliche Pflichtprüfungsverband dies im Rahmen seiner Prüfung beanstandet hat? Ich glaube nicht.  Der an der Vertreterversammlung anwesende Vertreter des Verbandes darf zwar jederzeit das Wort ergreifen wenn er der Ansicht ist, dass der Vorstand etwas Wesentliches verschweigt. Doch von diesem Rederecht hat der Vertreter des Genossenschaftsverbandes keinen Gebrauch gemacht.  Vielleicht war der Verband bei der Stiftungsgründung sogar beratend tätig. Wenn ja, wahrscheinlich nur gegen entsprechendes Honorar.
Es  gibt auch noch ein weiteres, äußerst unangenehmes Haar in der Stiftungssuppe:
Denn die Stiftung haftet gemäß § 40 der Satzung meiner VR-Lieblingsbank noch mit der zusätzlichen Haftsumme.
Im Klartextheißt das:  Neben den 2 Millionen Euro Geschäftsguthaben haftet die Stiftung noch mit einer zusätzlichen Haftsumme von 3,2 Millionen Euro für die Geschäfte des Vorstands meiner Lieblingsbank.
Und diese 3,2 Millionen können im Fall der Fälle dann eigentlich nur jene Geldbeträge sein, welche von gutgläubigen Zustiftern kommen. Also von Leuten die dieser Stiftung im Glauben an eine gute Sache Geld in Form von zusätzlichem Stiftungskapital spenden und deren Geld dann ebenfalls weg ist.
Ob derartige, eigentlich unübliche, Eigenkapitalerhöhungsmaßnahmen allerdings der BaFin oder der Stiftungsaufsicht gefallen, das wage ich sehr zu bezweifeln.
Georg Scheumann
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