Förderauftrag

Der gesetzliche Förderzweck ist nicht spezifiziert, was seine unterschiedliche Interpretation erklärt und mitunter zu Missdeutungen führt. Dieser Zweck enthält keinen „Förderungsauftrag“ im Sinne einer inhaltlichen Anweisung des Gesetzgebers an die Genossenschaft oder deren Leitung bezüglich Art und Weise der Mitgliederförderung. Lediglich wird Gesellschaften, die ihre Eigentümer fördern wollen, die „eingetragene Genossenschaft“ als die dazu geeignete Organisationsform bereitgestellt. Daraus folgt: Der Gesetzgeber hat keinen Förderungsauftrag erteilt, weshalb ihm auch nicht angelastet werden kann, wie fortgesetzt geschehen, er habe es versäumt, vorzugeben, was zu tun ist, um den Mitgliedern einer Genossenschaft Nutzen zu bringen. Überdies wird ihm damit Unmögliches abverlangt, denn ein solcher Versuch wäre von vornherein zum Scheitern verurteilt, weil die Heterogenität der insgesamt vorkommenden Genossenschaftsarten keine generell gültige Handlungsanweisung zulässt.
Eine Ausnahme besteht für die numerisch stark an Bedeutung verlierenden Genossenschaftsbanken. Hier hat der Gesetzgeber in der Bundestagsdrucksache V/3500 die Mitgliederförderung präzise beschrieben, bzw. vorgeschrieben.( Nach Scheumann, Mogelpackung Volks-und Raiffeisenbank, Seite 20 ff)
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