Kontoführungsgebühren bei Genossenschaftsbanken abschaffen

Erschienen am 09.09.2016

Wenn Ihnen als Mitglied Ihrer Volks- oder Raiffeisenbank die Kontoführungsgebühren langsam zu viel werden,  gibt es ein einfaches Mittel dies zu ändern:
In den Satzungen der Genossenschaftsbanken ist in § 2 Abs. 2 festgelegt, dass Gegenstand des Unternehmens „Genossenschaft“ die Durchführung von banküblichen und ergänzenden Geschäften ist.
Anschließend erfolgt unter Buchstabe a) bis m) die Aufzählung der zu betreibenden Geschäfte, die von der Satzung erlaubt wer­den.
Unter Buchstabe e) wird dabei laut Satzung erlaubt:
  1. e) die Durchführung des Zahlungsverkehrs;
Im Sinne der alleinigen Leitungsmacht des Vorstands der Genos­senschaft kann dieser nun bestimmen, wie der Zahlungsverkehr durchgeführt wird und ob für die Durchführung des Zahlungs­verkehrs Gebühren auch von Mitgliedern verlangt werden oder nicht. Er muss dabei nur alle Mitglieder gleich behandeln.
Aber jede Medaille hat auch eine Kehrseite.
In Deutschland herrscht Satzungsfreiheit. Es muss bei keiner Genossenschaftsbank die Musterformulierung der Genossenschaftsverbände verwendet werden.
Die Satzung der einzel­nen Genossenschaftsbank kann durchaus davon abweichen. Es muss lediglich darauf geachtet werden, dass die gesetzli­chen Muss-Vorgaben beachtet werden, alles andere kann von der Mitglieder- oder Vertreterversammlung festgelegt werden.
§ 11 der Mustersatzung lautet wie folgt:
§ 11 Rechte der Mitglieder
Jedes Mitglied hat das Recht, nach Maßgabe des Genossenschaftsgesetzes und der Satzung die Leistungen der Genossenschaft in Anspruch zu nehmen und an der Gestaltung der Genossenschaft mitzuwirken. Es hat insbesondere das Recht,
  1. a) an der Wahl zur Vertreterversammlung teilzunehmen und sich im Rahmen der Vorschriften dieser Satzung um das Vertreteramt zu bewerben;
  2. b) als Vertreter in der Vertreterversammlung Auskünfte über Angelegenheiten der Genossenschaft zu verlangen (§ 34);
  3. c) Anträge für die Tagesordnung der Vertreterversammlung gemäß § 28 Abs. 4 einzureichen;
  4. d) Anträge auf Berufung einer außerordentlichen Vertreterversammlung gemäß § 28 Abs. 2 einzureichen;
  5. e) Wahlvorschläge für die Vertreterversammlung einzureichen; hierzu bedarf es der Unterschriften von 150 Mitgliedern;
  6. f) nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen und Beschlüsse am Jahresgewinn teilzunehmen;
  7. g) rechtzeitig vor Feststellung des Jahresabschlusses durch die Vertreterversammlung auf seine Kosten eine Abschrift des Jahresabschlusses, des gesetzlichen Lageberichts und des Berichts des Aufsichtsrats zu verlangen;
  8. h) das zusammengefasste Ergebnis des Prüfungsberichts einzusehen;
  9. i) die Mitgliederliste einzusehen;
  10. j) die Liste mit den Namen und Anschriften der gewählten Vertreter einzusehen bzw. eine Abschrift der Liste zur Verfügung gestellt zu bekommen.
Was steht denn dagegen, unter Beach­tung der satzungsmäßigen Vorschriften (10% der Vertreter oder 150 Mitglieder) den Antrag zu stellen, dass in § 11 der Satzung (Rechte der Mitglieder) folgende zusätzliche Bestimmung als Buchstabe k) aufgenommen wird:
  1. k) „die Durchführung des Zahlungsverkehrs gemäß § 2 Abs. 2 Buch­stabe e) kostenlos in Anspruch zu nehmen“
Wird diese Satzungsänderung von der General-/ Vertreterver­sammlung bestätigt, dann kann der Vorstand nicht anders. Er darf dann bei Mitgliedern keine Gebühren für die Durchfüh­rung des Zahlungsverkehrs und somit auch keine Kontoführungsgebühren mehr verlangen.
Bei dieser Gelegenheit kann auch noch eine weitere Satzungsänderung  beschlossen werden:
§ 34 Abs. 2 Buchstabe e) der Mustersatzung besagt, dass der Vorstand die Auskunft verweigern  kann, wenn die Frage sich auf arbeitsvertragliche Regelung zwischen ihm und der Genossenschaft bezieht, also auf sein Gehalt.
Aber auch dieses Auskunftsverweigerungsrecht kann durch einen Antrag auf Streichung dieser Bestimmung im Rahmen einer Satzungsänderung abgeschafft werden.
Daran  ändert auch das „genossenschaftliche Führerprinzip“  nichts, denn die Lei­tungsmacht  des Vorstands beschränkt sich auf den Handlungsspielraum der Satzung und der ist damit endgültig und eindeutig geregelt. 
Dass Vorstände, deren monatliche(!) Bezüge zwischen 20.000 €  und  mehr als 100.000€ schwanken, diese Satzungsänderungen nicht befürworten, ist verständlich.  Das ändert aber nichts daran, dass die General- oder Vertreterversammlung noch immer die Bestimmungshoheit über den Inhalt der Satzung hat.
(Hier Verlinkung  BankblogArtikel Cuio bono2)
Auch der Vorstand ist nur ein einzelner Anteilseigner unter vielen Anteilseignern (Mitglieder) der Genossenschaft. Und unter Anteilseignern sollte es keine Geheimnisse geben.

Georg Scheumann

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